Erst sichern, dann räumen
Bevor geräumt wird, sollten die Erben oder Bevollmächtigten alles Wichtige an sich nehmen: Testament, Versicherungsunterlagen, Kontoauszüge, Verträge, Fotos, Schmuck und persönliche Erinnerungsstücke. Lassen Sie sich dafür ruhig Zeit — was einmal entsorgt ist, lässt sich nicht zurückholen.
Finden wir beim Räumen trotzdem Dokumente, Fotos, Bargeld oder Schmuck, legen wir sie beiseite und übergeben sie Ihnen. Eine ausführliche Liste der ersten Schritte finden Sie in unserer Checkliste zur Wohnungsauflösung nach einem Todesfall. Gibt es mehrere Erben, lohnt sich ein gemeinsamer Termin in der Wohnung, bevor wir beginnen.
Mietwohnung: Kündigung und Übergabefrist
Stirbt ein Mieter und tritt niemand in den Mietvertrag ein, geht das Mietverhältnis auf die Erben über. Nach § 564 BGB können Erben und Vermieter dann innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, nachdem sie vom Tod und davon erfahren haben, dass niemand das Mietverhältnis fortsetzt. Bis zum Ende der Kündigungsfrist läuft die Miete weiter.
Die Wohnung muss zum Mietende geräumt zurückgegeben werden. Wir richten den Räumtermin nach dieser Frist aus. Klären Sie mit dem Vermieter früh, in welchem Zustand er die Wohnung erwartet — in der Regel ist das besenrein, Renovierungspflichten richten sich nach dem Mietvertrag.
Wenn die Erben weit weg wohnen
Viele Erben leben nicht in Bietigheim-Bissingen oder Ludwigsburg und können nicht tagelang vor Ort sein. Das ist kein Problem: Nach der Besichtigung, bei der jemand von Ihnen oder eine Vertrauensperson dabei sein sollte, genügt für den Räumtag die Schlüsselübergabe.
Wir halten Sie telefonisch auf dem Laufenden und stimmen den Übergabetermin auf Wunsch direkt mit Hausverwaltung oder Vermieter ab. Den Wert verwertbarer Gegenstände rechnen wir auf den Festpreis an; das reduziert die Kosten, die aus dem Nachlass zu tragen sind. Gefundene Dokumente oder Wertsachen schicken wir Ihnen auf Wunsch zu oder übergeben sie bei Ihrem nächsten Besuch.
Ein Haus aus dem Nachlass
Gehört die Immobilie zum Nachlass, gibt es meist keinen Zeitdruck durch einen Vermieter — dafür oft mehr Menge. Häuser, in denen jemand jahrzehntelang gelebt hat, haben volle Keller, Dachböden und Werkstätten. Soll das Haus verkauft werden, ist ein leeres, besenreines Gebäude die übliche Voraussetzung für Besichtigungen und Übergabe an den Käufer.
Bei mehreren Erben empfehlen wir, vorher gemeinsam festzulegen, wer was übernimmt. Den Auftrag sollte jemand erteilen, der für die Erbengemeinschaft handeln darf — etwa mit einer Vollmacht der übrigen Erben.
Häufige Fragen: Wohnungsauflösung & Nachlass
Wer bezahlt die Wohnungsauflösung nach einem Todesfall?
Die Kosten gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten und werden in der Regel von den Erben aus dem Nachlass getragen. Wer das Erbe ausschlägt, sollte keine Aufträge zur Räumung erteilen — lassen Sie sich in diesem Fall vorher beim Nachlassgericht oder rechtlich beraten.
Brauche ich einen Erbschein, um die Wohnung räumen zu lassen?
Nicht immer. Vermieter und Hausverwaltungen verlangen aber häufig einen Nachweis, dass Sie berechtigt sind — etwa einen Erbschein, ein eröffnetes notarielles Testament oder eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht. Klären Sie das am besten früh mit dem Vermieter.
Was passiert mit persönlichen Dokumenten und Fotos, die beim Räumen auftauchen?
Wir legen alles, was persönlich oder wichtig aussieht — Dokumente, Fotos, Briefe, Bargeld, Schmuck — beiseite und übergeben es Ihnen. Nichts davon wird ohne Ihre Zustimmung entsorgt.
Wie schnell nach dem Todesfall kann geräumt werden?
So schnell, wie Sie es möchten und die Berechtigung geklärt ist. Wir empfehlen, sich ein paar Wochen Zeit zum Sichten zu nehmen, sofern die Kündigungsfrist das zulässt. Ist es dringend, fragen Sie nach kurzfristigen Terminen.